Rechtsprechung
VG Stade, 30.09.2002 - 3 A 981/01 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,31942) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Rückforderung überzahlter Anwärterbezüge
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 12 Abs 2 S 3 BBesG; § 59 Abs 5 BBesG
Anwärterbezüge; Auflage; Mindestdienstzeit; Rückforderung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 27.02.1992 - 2 C 28.91
Anwärterbezüge - Mindeststudientzeit - Fachschule
Auszug aus VG Stade, 30.09.2002 - 3 A 981/01
Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfaßt auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluß zu absolvieren, im Anschluß daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (vgl. Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 C 28.91 - ).Auch auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich die Klägerin gemäß § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht berufen, weil die zulässigerweise bezweckte und als ungewiss angesehene Mindestdienstzeit nicht erreicht worden ist (so BVerwG U. v. 27.02.1992 - 2 C 28/91 - ZBR 1992, 244 und NVwZ 1993, 372).
- BVerwG, 13.09.2001 - 2 A 9.00
Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter …
Auszug aus VG Stade, 30.09.2002 - 3 A 981/01
Diese Rechtsprechung ist aktuell bestätigt und fortgeführt worden (BVerwG, Urteil v. 13.09.2001 - 2 A 9.00 - in PersV 2002, 431 - Ls -). - BVerwG, 10.02.2000 - 2 A 6.99
Anwärterbezüge, Rückforderung von -; Auflage einer Mindestdienstzeit für Anwärter …
Auszug aus VG Stade, 30.09.2002 - 3 A 981/01
Grundlegend hat das BVerwG (Urteil v. 10.02.2000, - 2 A 6/99 - in ZBR 2000, 272 und NVwZ-RR 2000, 520) zu einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden:.